Liebe Mandantinnen und Mandanten,
seit dem ersten Beitrag vom 26.03.2020 haben sich weitere Änderungen und Neuerungen ergeben, über die wir Sie gerne nachfolgend informieren möchten. Zudem gab es aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages am 25.03.2020 und des Bundesrates am 27.03.2020 weitere Hilfsmaßnahmen, die wir Ihnen ebenfalls gerne nachfolgend darstellen möchten.
Corona Soforthilfe Bayern und Bund jetzt verzahnt und aufgestockt beantragbar
In unserem ersten Beitrag vom 26.03.2020 konnten wir über die Soforthilfemaßnahmen des Freistaates Bayern berichten und Ihnen den Link zu den entsprechenden Soforthilfeprogrammen mitteilen. Am 31. März 2020 war Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Bayerischen Kabinett bei Ministerpräsident Dr. Markus Söder zu Gast. Es wurde die Verzahnung der Soforthilfeprogramme zwischen Bund und Land diskutiert und beschlossen.
Die Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung können ab sofort über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden. Die Beantragung erfolgt ab sofort nur noch online, so dass eine schnellere Bearbeitung möglich ist. Wer schon einen Antrag in Papierform gestellt hat und eventuell auch schon eine Auszahlung bekommen hat, sollte dennoch den Online-Antrag noch einmal ausfüllen, um die erhöhten Hilfen gleich beantragen zu können. Im kombinierten Formular ist dann anzugeben, dass schon ein entsprechender Papierantrag gestellt wurde und/oder eine Auszahlung bereits erfolgt ist. Durch die Berücksichtigung dieses Umstandes soll gewährleistet werden, dass es zu keiner Doppelauszahlung kommt. Zudem wurde die Definition des Begriffs „Liquiditätsengpass“ noch einmal überarbeitet.
Das sind die Neuerungen im Überblick:
- Die Höchstsummen der Zuschüsse wurden angepasst. Es gilt nun folgende Staffelung:
- Unternehmen mit bis zu 5 Erwerbstätige bekommen maximal 9.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 10 Erwerbstätigen bekommen maximal 15.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 50 Erwerbstätigen bekommen maximal 30.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 250 Erwerbstätigen bekommen maximal 50.000 Euro
- Das Antragsverfahren wurde geändert: Die Antragsstellung erfolgt nun ausschließlich digital über einen Online-Antrag. So soll eine schnellere Bearbeitung garantiert werden.
- Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Mai 2020 zu stellen.
- Wer bereits einen Antrag für die Bayerische Soforthilfe gestellt hatte, kann nun auch noch weitere Liquidität im Rahmen des neuen, abgestimmten Soforthilfeprogramms von Bund und Freistaat beantragen. Dies gilt es im digitalen Antrag zu vermerken.
- Neue Definition des „Liquiditätsengpasses“: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Das neue Antragsformular finden Sie über folgenden Link: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Unter diesem Link finden Sie auch weitere Informationen über die Antragsberechtigung.
Wir möchten auf jeden Fall noch einmal darauf hinweisen, dass mit der Beantragung der Soforthilfe bestätigt werden muss, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folge der Corona-Krise vom Frühjahr 2020 ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Fall des Betrugstatbestandes, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht und die Soforthilfe muss zurückgezahlt werden. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren. Aufgrund der zahlreichen Rückfragen möchten wir Ihnen außerdem mitteilen, dass dieser Zuschuss voll steuerpflichtig ist (dieser dient ja zur Deckung der entsprechenden Betriebsausgaben).
Kurzarbeitergeld
Die entsprechenden Anträge auf Kurzarbeitergeld stehen zur Verfügung. Die Abwicklung gestaltet sich so, dass zunächst der Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur gestellt werden muss (siehe Link in unserem Beitrag vom 26.03.2020). Die genaue Abrechnung über das Kurzarbeitergeld erfolgt dann über die Erstellung der monatlichen Lohnabrechnungen. Die entsprechenden Programme stehen in der Zwischenzeit zur Verfügung. Das Arbeitsentgelt ist zunächst vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zu bezahlen, dann erfolgt eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber, ebenso die Sozialversicherungsbeiträge (siehe aber nachfolgend „Stundung der Sozialversicherungsbeiträge“).
Oft erreichte uns die Frage, ob man eine Zuzahlung den Mitarbeitern zukommen lassen kann, da ja mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes beim Arbeitnehmer/in ja nur 60% des letzten Nettogehaltes (67% bei Arbeitnehmern/innen mit Kindern) ankommt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern (freiwillig) einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. In einigen Tarifverträgen ist die Zahlung eines Zuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zwingend geregelt. Findet auf Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag Anwendung, ist daher dringend zu empfehlen, zu prüfen, ob dieser Regelungen zur Kurzarbeit enthält und ob eine Zuschusspflicht besteht. Der Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge sind auf den Zuschuss aber nach der bisherigen Regelung nur dann zu zahlen, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Steuerstundungen
Die ersten Steuerstundungen wurden zinslos seitens der Finanzbehörden genehmigt. Im Rahmen der Soforthilfe werden für bereits festgesetzte, bzw. angemeldete Steuerzahlungen diese zunächst bis zu drei Monaten zinslos gestundet, wenn eine erhebliche Härte bezüglich deren Bezahlung besteht. Auch hier sind entsprechende Versicherungen abzugeben, unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben (vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung), so steht es auf dem formlosen Antrag zur Steuerstundung. Zudem wurde ein Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2020 für alle zu zahlenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) festgelegt. Die laufende Lohnsteuer ist hier nicht mit inbegriffen, diese muss auch weiterhin pünktlich bezahlt werden.
Bitte erlauben Sie noch einmal den Hinweis, dass es sich hierbei nur um eine Stundung handelt, die dann wieder zurück gezahlt werden muss. Derzeit kann es sinnvoll sein, die Steuerzahlungen stunden zu lassen, um die Liquidität zu erhalten. Am Ende des Stundungszeitraums werden aber diese Stundungen dennoch zurück bezahlt werden müssen. Ob es hier zu einer Verlängerung des Stundungszeitraumes kommt, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Rückholung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerungen
Haben Sie für Ihr Unternehmen eine Dauerfristverlängerung beantragt (d.h. so dass Sie die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben müssen, also zum 10. Tag des übernächsten Monats), so musste bisher im Januar eine entsprechende elektronische Meldung an das Finanzamt übertragen werden und 1/11 der für das Vorjahr geleisteten Umsatzsteuerzahlungen (Umsatzsteuer-Soll) an das Finanzamt (als eine Art „Kaution“) gezahlt werden. Diese wurde dann mit der Dezember Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder zurück erstattet. Diese Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann man nun schon heute formlos zurück holen. Dies erfolgt mit einer geänderten Übertragung der im Januar getätigten elektronischen Meldung mit „0“. Weitere Anträge sind nicht zu stellen, die Rückerstattung der Finanzämter erfolgt bürokratiearm und schnell. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotzdem bestehen.
Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Die Herabsetzungsanträge werden derzeit seitens der Finanzbehörden zügig bearbeitet und verbescheidet. Aber auch hier ist zu beachten, dass eine Herabsetzung nur dann möglich ist, wenn es zu Einnahme-Ausfällen aufgrund der Corona-Krise voraussichtlich kommt. Sollten Ihre Einnahmen aber stabil bleiben, empfiehlt es sich nicht, jetzt entsprechende Herabsetzungsanträge zu stellen, da dann am Jahresende es zu größeren Nachzahlungen kommen würde. Auch hier sind entsprechende Versicherungen abzugeben, unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben (vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung), so steht es auf dem formlosen Antrag zur Steuerstundung.
Darlehen
Auch die entsprechenden Darlehensanträge wurden in der Zwischenzeit „scharf“ geschaltet. Voraussetzung für die Beantragung eines Darlehens der KfW (Förderbank der Bundesrepublik Deutschland) oder der LfA (Förderbank des Freistaates Bayern) sind die Jahresabschlüsse 2018 und die betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2019. Zudem empfiehlt es sich, Liquiditätsberechnungen für 2020 ohne Corona-Auswirkungen und mit Corona-Auswirkungen und Liquiditätspläne für die Folgejahre 2021-2023 zu erstellen, um die voraussichtliche Höhe des Liquiditätsbedarfs zu ermitteln und die Kapitaldienstfähigkeit in den Folgejahren zur Deckung dieser Darlehen darstellen zu können.
Bei Unternehmen in der Krise (die im Jahresabschluss zum 31.12.2018 ein Unterkapital ausweisen oder keine Kapitaldienstfähigkeit nachweisen können) gestaltet sich die Beantragung der Darlehen derzeit leider noch sehr schwierig. Hier müssen Gespräche mit den Bürgschaftsbanken geführt werden, ob hier eine entsprechende Unterstützung erfolgt. Zudem gibt es gesonderte Programme für Unternehmen in der Krise, die für den Einzelfall geprüft werden müssen.
Die Beantragung der Darlehen erfolgt grundsätzlich über die Hausbank. Es wurden Erleichterungen der BaFin bezüglich der aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen vorgenommen, die auf der Seite der BaFin dargestellt sind. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html
Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2018
Das Bayerische Finanzministerium informiert in seiner Pressemitteilung vom 26.03.2020, dass auf Antrag die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2018 verlängert wird. Für durch die Corona-Pandemie Betroffene (z. B. durch eine pandemiebedingte angespannte Personalsituation) gilt daher ab sofort folgende Regelung: sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen – auch rückwirkend vom 1. März 2020 an – bis längstens 31. Mai 2020 stattgegeben werden. Der Antrag muss schlüssig begründet werden. Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen. Das geht aus einer Pressemeldung des Bay. Finanzministeriums hervor, die in nachfolgenden Link nachgelesen werden kann.
https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24161/index.htm
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich
Der GKV-Spitzenverband informiert, dass Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeitragszahlungen beantragen können, wenn sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Voraussetzungen sind eng und vorrangig sind sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. Zunächst können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 zinsfrei und ohne Sicherheitsleistungen gestundet werden. Dies geht aus der nachfolgenden Presseerklärung des GKV-Spitzenverbandes hervor: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf
Hierbei handelt es sich aber auch lediglich um Stundungen, die zu einem späteren Zeitpunkt zurück gezahlt werden müssen.
BfA zur Grundsicherung: Beantragung von Geldleistungen wird vorübergehend erleichtert
Die Bundesagentur für Arbeit informiert in ihrer Pressemitteilung vom 24.03.2020: Der Gesetzgeber plant, das Antragsverfahren befristet zu vereinfachen. Die neuen Regeln sollen voraussichtlich in den nächsten Wochen in Kraft treten. Nach aktuellem, vorläufigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens, soll für einen Zeitraum von sechs Monaten unter anderem in der Regel darauf verzichtet werden, das vorhandene Vermögen zu prüfen. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, soll ausgesetzt werden. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung. Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung? Leistungsanspruch haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag, den Sie erhalten können variiert, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist. Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – dürfen von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite oder Zuschüsse geben. Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums unter nachfolgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Wir werden Sie gerne informieren, sobald es Neuerungen gibt. Bitte scheuen Sie nicht, mit allen Fragen auf uns zuzukommen.