Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Corona-Krise stellt uns alle vor große Herausforderungen. Neben den gesundheitlichen Gefahren, stehen wir vor allem auch vor großen wirtschaftlichen Aufgaben. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerade in diesen Zeiten in allen wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen mit aller Kraft und Leidenschaft ein guter Partner sein, so dass wir gemeinsam durch diese Krise kommen und alle Herausforderungen meistern. Wir stehen Ihnen mit großem Einsatz zur Verfügung. Es gibt derzeit einige organisatorische Maßnahmen, die wir Ihnen gerne nachfolgend darstellen.
O R G A N I S A T O R I S C H E H I N W E I S E
Erreichbarkeit
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes haben wir größtenteils auf Homeoffice umgestellt. Deshalb kann es sein, dass Sie Ihren Ansprechpartner nicht immer sofort erreichen. Wir haben jedoch eine Anrufweiterleitung eingerichtet und rufen Sie selbstverständlich schnellstmöglich zurück, falls Sie uns trotz Anrufweiterleitung nicht erreichen sollten. Unsere Telefonanlage ist in das EDV-System integriert, somit haben wir sämtliche eingehenden, verpassten Telefonanrufe durchgehend im Blick.
Termine
Die von der Bayerischen Staatsregierung verhängte Ausgangsbeschränkung trifft auch die Freien Berufe, wie Steuerberater und Rechtsanwälte. Mandantentermine sind in dieser Zeit derzeit nicht möglich. Wir müssen daher auf eine Online-Kommunikation, bzw. auf das Telefon ausweichen. Für die Anlieferung von Unterlagen und Belegen zur laufenden Bearbeitung möchten wir Sie herzlich bitten, mit uns zunächst telefonisch Kontakt aufzunehmen oder uns die Unterlagen in den Postbriefkasten reinzulegen.
Bearbeitung laufender Angelegenheiten
Die Bearbeitung laufender Angelegenheiten (Lohn, FIBU, Abschluss und Steuererklärungen sowie Beratung) ist nicht eingeschränkt. Sie können sich in allen Fällen mit uns in Verbindung setzen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der aktuellen Situation sehr viele Anfragen haben und die sich daraus ergebenden Sachverhalte prioritär behandeln.
S O F O R T H I L F E M A SS N A H M E N
Seitens der Bayerischen Staatsregierung und seitens der Bundesrepublik Deutschland sind Soforthilfemaßnahmen bereits eingeleitet worden und es werden auch noch weitere Maßnahmen vorgenommen. Diese möchten wir Ihnen gerne nachfolgend darstellen. Zudem hat die Bundessteuerberaterkammer hier einen aus unserer Sicht sehr guten Fragenkatalog zusammen gestellt, den Sie gerne unter dem nachfolgenden Link abrufen können: https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf
Folgende Maßnahmen stehen schon heute zur Verfügung:
Soforthilfe Corona – Freistaat Bayern
Seitens des Freistaates Bayern wurde ein Soforthilfeprogramm zum Erhalt der Liquidität geschaffen, welches allen Unternehmen in Schwierigkeiten sofort und unkompliziert zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie aber dringend, dass der Antrag auf Soforthilfe mit einer Eidesstattlichen Versicherung zu versehen ist, dass zunächst alle privaten Mittel (bei Einzelunternehmen und voll haftenden Personengesellschaften, z.B. GbR) eingesetzt wurden und auch alle Liquiditätsreserven (bei Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften) aufgebraucht wurden, bzw. kurz vor dem Aufbrauchen stehen. Sollte ausreichende Liquidität vorhanden sein, ist dieses Programm nicht sinnvoll, da dann der ansonsten hingegebene Zuschuss wieder zurückgezahlt werden muss. Entsprechende Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/. Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen und bei der Bearbeitung des Antrages, bitte kommen Sie auf uns aktiv zu. Wir prüfen derzeit auch alle Mandanten auf Anwendbarkeit dieses Programms.
Kurzarbeitergeld
Es wurden bereits in der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestages und in einer Sitzung des Bundesrates entsprechende erweitere Kurzarbeiterregelungen beschlossen. Das bisherige Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wurde auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden. Diese erweiterten Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Die Mitarbeiter erhalten – analog zum Arbeitslosengeld – 60%, bzw. 67% des letzten Nettolohnes. Dem Arbeitgeber werden alle Kosten in vollem Umfang erstattet. Aus unserer Sicht bitten wir Sie zu prüfen, ob bei Ihnen ein Arbeitsausfall in den nächsten Wochen droht. In diesem Fall würden wir dazu raten, bereits heute schon Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Entsprechenden Antrag der Anzeige über Arbeitsausfall erhalten Sie unter dem folgenden Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie unterhttps://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus. Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt dann mit der entsprechenden Lohnabrechnung durch unsere Kanzlei. Hier stehen wir Ihnen gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung. Wenn Sie heute schon den Antrag stellen, sind Sie morgen vorbereitet.
Steuerstundungen
Zum weiteren Erhalt der notwendigen Liquidität in den Unternehmen werden großzügige Steuerstundungen seitens der Finanzbehörden genehmigt. So können laufende Steuerzahlungen aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (nicht Lohnsteuer) zinslos bis 31.12.2020 gestundet werden. An die Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies geht aus den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums hervor, die Sie gerne unter dem folgenden Link abrufen können.https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html;jsessionid=213F13CC653A20C6CDCE85B508578A0D.delivery2-master. Auch bei überfälligen Steuerzahlungen sollen bis zum 31.12.2020 keine Vollstreckungen seitens der Finanzbehörden stattfinden. Gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite, um die Steuerstundungen für Sie zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Stundung handelt, die dann wieder zurückgezahlt werden muss. Derzeit ist es sinnvoll stunden zu lassen, um die Liquidität zu erhalten. Es werden auch bis zum 31.12.2020 keine Zinsen seitens der Finanzbehörden verlangt (normalerweise 0,5% pro Monat). Am Ende der Krise werden aber diese gestundeten Steuern dennoch bezahlt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall sich diese gestundeten Steuern zu hohen Summen ansammeln können.
Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Aufgrund der Corona-Krise wird es leider in vielen Branchen zu erheblichen Einbußen kommen, so dass schon heute die Vorauszahlungen an Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer angepasst werden sollten. Auch hier gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit einer Prüfung ohne strengere Anforderungen. Gerne können Sie mit uns auch diesbezüglich Kontakt aufnehmen.
Herabsetzung bzw. Rückerstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020
Der bayerische Finanzminister hat in der Presse verlautbaren lassen, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 den Unternehmen zum Erhalt der Liquidität wieder zurück zu erstatten. Mit der Beantragung der verlängerten Abgabefrist für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dauerfristverlängerung) ist derzeit 1/11 der Umsatzsteuerschuld des letzten Jahres als Vorauszahlung im Januar zu leisten. Jetzt kann dieses zur Sicherung der Liquidität auf Antrag wieder zurück erstattet werden. Näheres dazu https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotzdem bestehen. Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen, falls Sie das wünschen.
Darlehen
Zudem werden derzeit mehrere Programme für Liquiditätsdarlehen seitens der KfW (Förderbank der Bundesrepublik Deutschland) und seitens der LfA (Förderbank des Freistaates Bayern) aufgelegt (teilweise mit Haftungsfreistellungen von bis zu 90%). Eine erste Übersicht gibt es unter folgenden Links: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html (KfW) oder https://lfa.de/website/de/index.php?f=www.lfa.de (LfA). Auch wenn die Liquidität noch nicht gefährdet ist, sollten wir unbedingt die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Beantragung vornehmen zu können (d.h. Aktualisierung der Bankunterlagen, Erstellung von Liquiditätsplanungen etc.). Die Beantragung erfolgt immer über die Hausbank. Wir unterstützen Sie gerne.
Auf der politischen Ebene werden derzeit noch erweiterte Möglichkeiten diskutiert, da derzeit teilweise die Hausbanken noch nicht in der gewollten Schnelligkeit und Flexibilität und ohne große Bürokratie arbeiten. Deshalb ist die Vorbereitung der Unterlagen sehr wichtig, damit dann schnell gehandelt werden kann. Bitte kommen Sie diesbezüglich auf uns zu, damit wir das für Sie vorbereiten können.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Werden einzelne Mitarbeiter nach Hause geschickt oder dürfen wegen Quarantäne nicht mehr arbeiten, kann dies ein Fall für das Infektionsschutzgesetz sein. Hier ist zu prüfen, ob beispielsweise die Voraussetzungen für eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zum Tragen kommen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie unter diesem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ißg/__56.html
Hier werden in den nächsten Tagen mit Sicherheit noch genauere Informationen kommen, die wir dann gerne per E-Mail weiterleiten. In diesem Fall (Schließung des Geschäftsbetriebes aufgrund behördlicher Anordnung) ist es aber in jeden Fall ratsam, zunächst auch Kurzarbeit in vollem Umfang zu beantragen, um schon die anfallenden Personalkosten auffangen zu können.
Bund: Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Ein Zuschuss, kein Kredit!
24.03.2020
Die Bundesregierung bereitet ein Programm vor, das angesichts der Corona-Krise Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Soforthilfe leisten soll. Dazu gehören auch Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz betonte, Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige bräuchten jetzt besondere Unterstützung, da sie von dieser Krise hart getroffen würden. „Deshalb gibt es vom Bund jetzt schnell und unbürokratisch Soforthilfe.“ Dabei, so Scholz, handelt es sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. „Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms
Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.
Zielgruppe
Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Umfang der finanziellen Hilfe
Diese Zielgruppen können nach folgender Staffelung Soforthilfe erhalten:
- bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
- bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte sind auf Vollzeit umzurechnen.
Handhabung in Bayern
In Bayern sollen die Maßnahmen nach derzeitigem Kenntnisstand so umgesetzt werden, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/Land) herangezogen wird.
Spezielle Fördervoraussetzungen und Antrag
Voraussetzung der Förderung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Corona-Schaden darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Der Antrag soll nach Möglichkeit elektronisch gestellt werden. In ihm ist zu versichern, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die Existenz bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Zuschüsse ggf. zurückgefordert.
Das Förderprogramm wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewirtschaftet. Die Anträge sind allerdings an die Länder bzw.
Kommunen zu richten, die sie bearbeiten und bewilligen, Auszahlungen vornehmen und dann, wenn sich herausstellt, dass Fördervoraussetzungen nicht zutrafen, Mittel auch zurückfordern.
Steuerliche Behandlung der Förderung
Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommendem Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/soforthilfen-beschlossen-1733604
https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Finanzierung-Soforthilfen/Corona-Soforthilfe-Bund.jsp
Bitte zögern Sie nicht auf uns zuzukommen, wir sind für Sie da und wir werden gemeinsam diese Herausforderungen meistern! Wir freuen uns auf ein weiterhin so vertrauensvolles Miteinander.
Viele herzliche Grüße und bleiben Sie gesund